§ 2 lfs BilDokV 2023 (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023), Personenbezogene Bezeichnungen - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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