§ 10 lfs BilDokV 2023 (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023), Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung - JUSLINE Österreich
§ 10 lfs BilDokV 2023 Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung
lfs BilDokV 2023 - Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen.Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
(3)Absatz 3,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlichZur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
a)Litera ader Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
b)Litera bder datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen, sowie
c)Litera cdes Inhalts dieser Verordnung.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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