Gesamte Rechtsvorschrift lfs BilDokV 2023

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

lfs BilDokV 2023
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 lfs BilDokV 2023 Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 227/2022. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,.

§ 2 lfs BilDokV 2023 Personenbezogene Bezeichnungen


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 lfs BilDokV 2023 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020;
  2. 2.Ziffer 2unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020;
  3. 3.Ziffer 3unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
  4. 4.Ziffer 4unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

§ 4 lfs BilDokV 2023 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht


Erhebungsstichtage

Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

§ 5 lfs BilDokV 2023 Datenübermittlung und Berichtstermine


  1. (1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

§ 6 lfs BilDokV 2023 Bundesstatistik zum Bildungswesen


Erhebungsstichtage
  1. (1)Absatz eins,Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 18 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 3 und Abs. 4 nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 18, BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 3 und Absatz 4, nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches oder der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3,Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrgangs Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag des Lehrgangs oder des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

§ 7 lfs BilDokV 2023 Datenübermittlung und Berichtstermine


  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
  3. (3)Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

§ 8 lfs BilDokV 2023 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik


Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
  2. (2)Absatz 2,Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.Jede Datenübermittlung gemäß Absatz eins, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

§ 9 lfs BilDokV 2023 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen


Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung.

§ 10 lfs BilDokV 2023 Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen.Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO zu ergreifen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlichZur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
    1. a)Litera ader Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
    2. b)Litera bder datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen, sowie
    3. c)Litera cdes Inhalts dieser Verordnung.

§ 11 lfs BilDokV 2023 Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmung

Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.

§ 12 lfs BilDokV 2023 In- und Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen, BGBl. II Nr. 58/2004 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004, außer Kraft.

§ 13 lfs BilDokV 2023 Verweise auf Bundesgesetze


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 lfs BilDokV 2023 Definition der Schnittstelle zwischen den Schulen und der BRZ GmbH:


Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Es besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.

Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.

Feldname

Format

Pflichtfeld

(Ja/Nein)

Anmerkung

meldedatum

JJJJ-MM-TT

Ja

Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)

absender

6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl

Ja

Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2023/24

Skz

6-stellige Schulkennzahl

Ja

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

vbPKBF

String

ab Schuljahr 2025/26 verpflichtend

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

„m“ für männlich,

„w“ für weiblich,

„x“ für divers,

„o“ für offen

„i“ für inter

„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

Ja

Geschlecht der Schülerin oder des Schülers

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Ja

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:

Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen),

beginn

JJJJ-MM-TT

Nein

Datum des Beginns der laufenden Ausbildung

zB 2023-09-01)

Anl. 2 lfs BilDokV 2023


Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Schulen und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

  1. 2.Ziffer 2Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

  1. 3.Ziffer 3

Anl. 3 lfs BilDokV 2023


Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen
  1. 1.Ziffer einsGesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

  1. 2.Ziffer 2Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)2.2 Personaldatensätze (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsdatum

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal

Bedeutung

Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen

Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)

Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen

Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers

Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz

sonstige Sozialaufwendungen

Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

  1. 3.Ziffer 3

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