Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.
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