§ 11 lfs BilDokV 2023 Schlussbestimmungen

lfs BilDokV 2023 - Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmung

Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.

In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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