§ 5 lfs BilDokV 2023 (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023), Datenübermittlung und Berichtstermine - JUSLINE Österreich
§ 5 lfs BilDokV 2023 Datenübermittlung und Berichtstermine
lfs BilDokV 2023 - Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2)Absatz 2,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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