§ 6 lfs BilDokV 2023 (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023), Bundesstatistik zum Bildungswesen - JUSLINE Österreich
§ 6 lfs BilDokV 2023 Bundesstatistik zum Bildungswesen
lfs BilDokV 2023 - Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtage
(1)Absatz eins,Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 18 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 3 und Abs. 4 nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 18, BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 3 und Absatz 4, nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches oder der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3)Absatz 3,Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrgangs Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag des Lehrgangs oder des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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