§ 9 LF-ESV Wiederkehrende Prüfungen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
    1. 1.Ziffer einselektrische Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem § 5 Z 1 entspricht.ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse römisch eins in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem Paragraph 5, Ziffer eins, entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die ZeitabständeDie Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz eins, betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
    1. 1.Ziffer einslängstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Absatz 3, vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
    3. 3.Ziffer 3längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Abs. 3 Z 1 genannten Einwirkungen,längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Einwirkungen,
    4. 4.Ziffer 4längstens ein Jahr in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:Abweichend von Absatz 2, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einslängstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. a)Litera aFeuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. b)Litera bUmgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. c)Litera cEinwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. d)Litera ddirekte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. e)Litera eEinwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
    2. 2.Ziffer 2längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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