§ 1 LF-ESV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG.Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG.
  2. (2)Absatz 2,§§ 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.Paragraphen 4, und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist eine
    1. 1.Ziffer einsElektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
    2. 2.Ziffer 2elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
  4. (4)Absatz 4,Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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