Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
1.Ziffer einsPrüfdatum,
2.Ziffer 2Name der Prüferin bzw. des Prüfers,
3.Ziffer 3Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
4.Ziffer 4Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
5.Ziffer 5Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden,
6.Ziffer 6die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.
(2)Absatz 2,Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme (§ 8) sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen (§ 9) sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme (Paragraph 8,) sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 9,) sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.
(3)Absatz 3,Die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien müssen in der Arbeitsstätte, die Prüfbefunde für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels einsehbar sein. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, die
1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des elektrischen Betriebsmittels aufweist,
3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am elektrischen Betriebsmittel angebracht ist.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 LF-ESV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 LF-ESV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 LF-ESV