§ 7 LF-ESV Kontrollen und Prüfungen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,die für diese nach Absatz 3, erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
    2. 2.Ziffer 2die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, unddie für diese nach Paragraphen 8, und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
    3. 3.Ziffer 3Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsKontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest monatlich sowie nach einem Fehlerfall,
    2. 2.Ziffer 2auf auswärtigen Arbeitsstellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der auswärtigen Arbeitsstelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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