§ 5 LF-ESV Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  2. 2.Ziffer 2von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom, bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  3. 3.Ziffer 3ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, auf auswärtigen Arbeitsstellen nur dann an Steckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation oder einer ähnlichen Anlage sind, betrieben werden, wenn
    1. a)Litera afeststeht, dass die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
    2. b)Litera bein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.

Die Lage der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist den Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Der Zugang dazu ist frei zu halten und die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ständig frei zu halten.

In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LF-ESV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LF-ESV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LF-ESV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LF-ESV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LF-ESV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 LF-ESV
§ 6 LF-ESV