§ 12 LF-ESV Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Arbeiten im spannungsfreien Zustand
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsFreischalten,
    2. 2.Ziffer 2gegen Wiedereinschalten sichern,
    3. 3.Ziffer 3Spannungsfreiheit feststellen,
    4. 4.Ziffer 4Erden und Kurzschließen:
      1. a)Litera ain Hochspannungsanlagen jedenfalls,
      2. b)Litera bin Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
  2. (2)Absatz 2,Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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