§ 15 LF-ESV Blitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen

LF-ESV - Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Blitzschutz
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, wie insbesondere im Fall der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht.
  2. (2)Absatz 2,Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 8 Z 1 und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Abs. 1 erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:Paragraph 8, Ziffer eins, und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Absatz eins, erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einslängstens drei Jahre,
    2. 2.Ziffer 2davon abweichend längstens ein Jahr im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen (oder Arbeitsstoffen der Gefahrenklasse 1, der Gefahrenklasse 6 Kategorie 1 und 2 oder der Gefahrenklasse 7).
  4. (4)Absatz 4,Für den Prüfbefund gilt § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3.Für den Prüfbefund gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2 und Absatz 3,
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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