§ 5 KEV Auskunftspflicht

KEV - Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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