§ 3 KEV Erhebungsmerkmale

KEV - Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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