Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
(2)Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
1.Ziffer einsQuartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten,
2.Ziffer 2Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten,
3.Ziffer 3Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
4.Ziffer 4Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
5.Ziffer 5Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
6.Ziffer 6Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
7.Ziffer 7Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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