Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (§ 36 TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen.Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (Paragraph 36, TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 KEV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KEV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 KEV