§ 12d K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

1.

die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Wettunternehmer zu analysieren und zu bewerten;

2.

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;

3.

das Risikoprofil der Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers neu zu bewerten und

4.

den Ermessensspielräumen, die dem Wettunternehmer zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessenspielraum zu Grunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmer in angemessener Weise zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 6 und 7, § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.

(5) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 4 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.

(6) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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