§ 12a K-TBWG § 12a

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Die Landes-Aufsichtsorgane gemäß dem 5. Hauptstück des Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetzes haben

1.

den Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 und

2.

der Landesregierung

a)

bei der Überwachung und Überprüfung von Wettterminals, Betriebsstätten und Bewilligungen und

b)

bei der Beschlagnahme von Wettterminals

die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Den Organen der Behörde, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen und den Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Wettterminals erforderlichen Ausmaß Zutritt zu den Betriebsstätten im Sinne dieses Gesetzes zu gewähren. Sie sind insbesondere befugt, zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht der Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.

(3) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 einer Berechtigung auf Grund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5, der Geschäftsführer und jeder sonstige Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals haben den Organen gemäß Abs. 2 erster Satz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligung oder Anzeige sowie die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und technische Gutachten vorzulegen.

(4) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Wettterminals außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den Überprüfungsorganen sind eine umfassende Überprüfung und die unentgeltliche Durchführung von Testwetten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Wettterminals zu öffnen und Datenträger mit Aufzeichnungen über die getätigten Wetten in einem lesbaren Format auszuhändigen.

(5) Die in Abs. 2 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Werden anlässlich einer Kontrolle wesentliche Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuordnen. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Bewilligungsinhaber die weitere Ausübung der Tätigkeit bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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