§ 12b K-TBWG § 12b

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Wettunternehmer seine Tätigkeit ohne oder entgegen der Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 fortgesetzt oder wiederholt ausübt, und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit bzw. Entfernung der Wettterminals einschließlich ihrer technischen Hilfsmittel anzuordnen. Kommt der Wettunternehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Landesregierung Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel ohne weiteres Verfahren in Beschlag nehmen.

(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 und gemäß Abs. 1 ist erforderlichenfalls die Anwendung von Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die Organe im Sinne des § 12a Abs. 2 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen zu bedienen.

(3) Beschlagnahmte Wettterminals sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln.

(4) Erwachsen der Behörde durch Kontrollmaßnahmen gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 oder die Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Kosten, so sind diese dem Beschuldigten im Sinne des § 12 Abs. 1 zum Ersatz vorzuschreiben, wenn die Durchführung dieser Maßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch diese Personen steht.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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