§ 12h K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12h K-TBWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12h K-TBWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12h K-TBWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12h K-TBWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12h K-TBWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TBWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12g K-TBWG
§ 12i K-TBWG