Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und
Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG)
StF: LGBl Nr 68/1996

Änderung

LGBl Nr 63/2001

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 82/2016

Inhaltsverzeichnis

§   1            Bewilligungspflicht

§   2            Arten der Bewilligung

§   3            Voraussetzungen für die Bewilligung

§   4            Zuverlässigkeit

§   5            Bestätigung der Kreditwürdigkeit

§   6            Fachliche Befähigung

§   7            (entfällt)

§   8            Wettreglement

§   9            Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

§   9a          Wettterminals

§   9b          Schutz der Wettkunden

§   9c          Maßnahmen gegen Geldwäsche

§   10          Nebenbedingungen

§   10a        Verbotene Wetten

§   11          Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung

§   12          Strafbestimmungen

§   12a        Kontrolle

§   12b         Beschlagnahme

§   12c        Automationunterstützter Datenverkehr

§   13          Verweisungen

§   13a        Umsetzungshinweis

§   14          Schluss- und Übergangsbestimmungen

ANM: Die Euroregelungen in den §§ 5 und 12 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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