§ 12g K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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