§ 12c K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten,

2.

Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4,

3.

Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals,

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung

1.

den Organen gemäß § 12a Abs. 2,

2.

den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie

3.

Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12c K-TBWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12c K-TBWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12c K-TBWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12c K-TBWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12c K-TBWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TBWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12b K-TBWG
§ 12d K-TBWG