§ 4 K-TBWG Zuverlässigkeit

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber nicht anzusehen, wenn

1.

ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, gegeben ist;

2.

unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

3.

er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes oder des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, mehr als zweimal bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Eine Bescheinigung, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 auch im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.

(3) (entfällt)

(4)         Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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