§ 3 K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

a)

voll geschäftsfähig ist;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen ist;

c)

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4);

d)

die Bestätigung einer Bank darüber erbringt, daß er für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen bestimmten Kreditrahmen verfügen kann (§ 5) und

e)

die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 6).

(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber

1.

ein Wettreglement vorlegt, das den Bestimmungen des § 8 entspricht, und

2.

ab der dritten Bewilligung des Bewerbers in Kärnten, einen Präventionsbeauftragten bestellt hat, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und den Wettunternehmer bei der Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 9b berät und unterstützt.

(2) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen

1.

ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung

a)

im Inland oder

b)

in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum haben; wenn die Gesellschaft lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem dieser Staaten hat, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen, und

2.

die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und e durch einen zu bestellenden Geschäftsführer erfüllen.

(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. b) oder des Sitzes im Inland (Abs. 2 Z 1) besteht überdies nicht, soweit diesbezüglich staatsvertragliche Regelungen bestehen.

(4) Für Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist überdies gleichzeitig mit dem Antrag die Zustimmung des Veranstalters nachzuweisen.

(5) Bewilligungen für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.

(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 2, 4 und 5 erforderlichen Belege sowie die Zustimmung der gemäß Abs. 1a Z 2 bestellten Personen anzuschließen.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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