Gesamte Rechtsvorschrift K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

K-KBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.03.2023
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
StF: LGBl. Nr. 13/2011

§ 1 K-KBBG


           sowie

  1. b)

§ 3b K-KBBG § 3b


(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.

(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a)

die zur Feststellung der Sprachkompetenz anzuwendenden Dokumente,

b)

den Zeitraum, innerhalb dessen Kinder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen sind,

c)

die Durchführung einer Sprachförderung bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs,

d)

die notwendige Qualifikation und das erforderliche Sprachniveau von Personen zur Durchführung von Sprachstandsfeststellungen und zur Durchführung der frühen sprachlichen Förderung sowie

e)

den von den Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 vorzulegenden Nachweis, dass kein Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch vorliegt,

zu erlassen.

§ 4 K-KBBG Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2)         Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3)         Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

§ 5 K-KBBG Gebäude und Einrichtungen


(1)         Gebäude einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2)         Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3)         Der Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4)         Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

§ 8 K-KBBG Änderungen


(1)         Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 9 K-KBBG Auflassung


Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 13 K-KBBG Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.

(2)         Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.

§ 14a K-KBBG


(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a)

aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

b)

aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

c)

die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

d)

die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.

(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.

(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.

§ 15 K-KBBG


(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.

§ 16b K-KBBG


Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

§ 16c K-KBBG


Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen.

§ 17 K-KBBG Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe


Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

§ 17a K-KBBG § 17a


(1) Besondere Formen der Kinderbildung und -betreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:

a)

das pädagogische Konzept der Sonderform der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

b)

die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes,

c)

Angaben über das pädagogische Personal,

d)

Angaben über die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und

e)

eine Beschreibung der Liegenschaft sowie gegebenenfalls des genutzten Gebäudes.

(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.

(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.

(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.

(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht übersteigen.

§ 18a K-KBBG (weggefallen)


§ 18a K-KBBG seit 29.07.2019 weggefallen.

§ 19 K-KBBG Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a)

die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b)

die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c)

die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d)

Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e)

die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f)

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2)         Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a)

im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b)

im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c)

im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d)

im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e)

im Fall des Abs. 1 lit. f

1.

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2.

ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

§ 20a K-KBBG


Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

§ 23 K-KBBG


(1)      Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(2)      Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.

(3)      Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere

a)

einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen,

b)

bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder

c)

eines außergewöhnlichen Ereignisses oder

d)

einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

§ 26 K-KBBG Anwendungsbereich


Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

§ 26a K-KBBG


Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:

  1. a)

§ 29 K-KBBG


Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

  1. a)

§ 30a K-KBBG


In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.

§ 31 K-KBBG


Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Kindergarten oder Hort oder als Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.

§ 33 K-KBBG


gleichgestellt.

§ 35 K-KBBG Zeugnisse


(1)         Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2)         Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3)         Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)         Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

(5)         Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß §  30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

§ 42a K-KBBG


Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass

  1. a)

§ 43 K-KBBG


Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.

§ 48 K-KBBG


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a)

§ 49 K-KBBG


Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.

§ 51a K-KBBG


(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,

2.

den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.

die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;

2.

Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;

3.

Gruppengröße;

4.

organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;

5.

Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;

6.

Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.

§ 51c K-KBBG


Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:

  1. a)

§ 55 K-KBBG Befreiung von Verwaltungsabgaben


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

§ 56 K-KBBG Aufgaben der Gemeinde


(1)         Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)         Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 59 K-KBBG


(1)      Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.

(3)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

(5)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung.

(6)      Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.

(7)      Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 bis 31. August 2021 abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.

(8)      Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen.

(9)      Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.

(10) Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.

(11) Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.

(12) Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44);

b)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35);

c)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, (ABl. Nr. L 376 vom 27. 12.2006, S 36).

Anlage

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG (K-KBBG) Fundstelle


Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
StF: LGBl. Nr. 13/2011

Änderung

LGBl Nr 57/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 72/2014

LGBl Nr 3/2017

LGBl Nr 52/2017 in Bearbeitung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2.Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.Teil - Allgemeines

§ 1

- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Teil – Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Abschnitt – Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

2 – Aufgaben

§ 

3 – Integrationsgruppen

§ 

4 – Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

5 – Gebäude und Einrichtungen

§ 

6 – Bewilligung

§ 

7 – Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 

8 – Änderungen

§ 

9 – Auflassung

§ 

10  – Organisation von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

11  – Personelle Erfordernisse

§ 

12  – Fortbildung des pädagogischen Personals

§ 

13  – Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

14  – Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

§ 

15  – Kindergartenjahr

§ 

16  – Zusammenarbeit

§ 

17  – Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

§ 

17a - Sonderformen

§ 

 18 – Aufsicht

§ 

 19 – Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

2. Abschnitt – Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 

20  – Zielsetzung

§ 

20a Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

§ 

21  – Besuchsverpflichtung und Kosten

§ 

22  – Versorgungsauftrag

§ 

23  – Kindergartenbesuch und Fernbleiben

§ 

24  – Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

§ 

25  – Ausschluss vom Besuch

3. Abschnitt – Anstellungserfordernisse für das pädagogische

Personal

§ 

26  – Anwendungsbereich

§ 

27  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenleiterinnen

§ 

28  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen

§ 

29  – Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen

§ 

30  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen

§ 

31  – Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

§ 

32  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

§ 

33  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

§ 

34  – Ersatzerfordernisse

§ 

35  – Zeugnisse

4. Abschnitt – Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

36  – Kindergarten-Landesbeitrag

§ 

37  – Gewährung

§ 

38  – Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

§ 

39  – Besondere Kindergartenförderung

§ 

40  – Förderung von Horten

§ 

41  – Förderung von Kinderkrippen

§ 

42  – Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungeinrichtungen

3. Teil – Tagesbetreuung

1. Abschnitt – Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 

43  – Begriff und Aufgabe

§ 

44  – (entfällt)

§ 

45  – Bewilligung

§ 

46  – Fachliche und persönliche Eignung für Tagesmütter und Tagesväter

§ 

47  – Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten

§ 

48  – Grundsätze der Tagesbetreuung

§ 

49  – Sinngemäße Anwendung

2. Abschnitt – Förderung der Tagesbetreuung

§ 

50  – Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

§ 

51  – Förderung von Kindertagesstätten

4. Teil – Gemeinsame Bestimmungen

§ 

52  – Statistik

§ 

53  – Datenverwendung

§ 

54  – Kostentragung

§ 

55  – Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 

56  – Aufgaben der Gemeinde

§ 

57  – Strafbestimmungen

§ 

58  – Verweisungen

§ 

59  – Schlussbestimmungen

 

Übergangsrecht

 

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