§ 3b K-KBBG § 3b

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.

(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a)

die zur Feststellung der Sprachkompetenz anzuwendenden Dokumente,

b)

den Zeitraum, innerhalb dessen Kinder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen sind,

c)

die Durchführung einer Sprachförderung bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs,

d)

die notwendige Qualifikation und das erforderliche Sprachniveau von Personen zur Durchführung von Sprachstandsfeststellungen und zur Durchführung der frühen sprachlichen Förderung sowie

e)

den von den Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 vorzulegenden Nachweis, dass kein Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch vorliegt,

zu erlassen.

In Kraft seit 30.07.2019 bis 31.12.9999
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