§ 8 K-KBBG Änderungen

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1)         Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-KBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-KBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-KBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-KBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-KBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-KBBG
§ 9 K-KBBG