Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen.
(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.
In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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