Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Art. 58 Abs. 2 K-LVG). Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Artikel 58, Absatz 2, K-LVG).
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 K-LVG).Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins, gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Artikel 58, Absatz 3, K-LVG).
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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