§ 7 K-GOL Mitglieder der Landesregierung

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Mitglieder der Landesregierung führen jene Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2), die ihnen wegen des sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch die Referatseinteilung (§ 4) übertragen werden, im Namen des Landeshauptmannes. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-GOL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-GOL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-GOL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-GOL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-GOL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GOL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-GOL
§ 8 K-GOL