§ 12 K-GOL Einberufung

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Landesregierung zu den kollegialen Beratungen nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, einzuberufen.

(2) Eine Sitzung der Landesregierung muss einberufen werden, wenn dies

a)

mindestens zwei Mitglieder der Landesregierung, soferne diese aus fünf oder sechs Mitgliedern besteht,

b)

mindestens drei Mitglieder der Landesregierung, soferne diese aus sieben Mitgliedern besteht,

schriftlich unter Vorschlag der Tagesordnung beantragen.

(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - den Mitgliedern der Landesregierung, in den Fällen des § 5 Abs. 2 dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied, mindestens zwei Tage vorher zuzustellen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

(4) Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung aufgrund von schriftlichen Anträgen festzusetzen, die von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag einzubringen sind. Die Tagesordnungspunkte sind so zu reihen, daß zum Vortrag zuerst der Vorsitzende und dann jenes Mitglied der Landesregierung kommt, das in der vorangegangenen Sitzung zuletzt an der Reihe war; die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Anführung der Mitglieder der Landesregierung in der Referatseinteilung.

(5) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 3 und 4 werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.

(6) Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind den Mitgliedern der Landesregierung zugleich mit der Tagesordnung zu übermitteln.

(7) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit in der Sitzung der Landesregierung behandelt werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluß der Landesregierung festzustellen.

In Kraft seit 08.06.2018 bis 31.12.9999
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