§ 19 K-GOL Akteneinsicht

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht, nach Festsetzung der Tagesordnung (§ 12 Abs. 4) und auch noch während der Sitzung der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Anträge in Angelegenheiten, die gemäß § 3 Z 41 bis 47 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, sind mit den Akten vor der Behandlung in der Sitzung dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Einsicht zu übermitteln.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 K-GOL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 K-GOL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 K-GOL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 K-GOL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 K-GOL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GOL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 K-GOL
§ 20 K-GOL