§ 18 K-GOL Niederschrift

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Über die Sitzungen der Landesregierung ist durch den vom Landeshauptmann bestellten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Erstellung der Niederschrift ist zulässig.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung,

b)

die Namen der Antragsteller,

c)

den Wortlaut der gefassten Beschlüsse ,

d)

die Geschäftszahl der bezüglichen Aktenstücke,

e)

das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis mit den Namen der dafür und dagegen Stimmenden, wobei auch allfällige Stimmenthaltungen oder Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, die gemäß § 14 Abs. 2 als Gegenstimmen gelten, gesondert anzuführen sind.

(3) Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen.

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.

(5) Die Niederschrift ist vom Landeshauptmann, vom Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter, vom Landesamtsdirektor und vom Schriftführer zu fertigen.

(6) Die Niederschrift ist vom Schriftführer unverzüglich jedenfalls den Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen.

(7) Einwendungen gegen die Niederschrift sind nach Möglichkeit spätestens in der auf die Zustellung der Niederschrift folgenden Sitzung der Landesregierung vorzubringen; andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.

(8) Der Landesamtsdirektor hat ein vom Schriftführer zu fertigendes Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung mit dem Inhalt gemäß Abs. 2 lit. a bis e innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

In Kraft seit 08.06.2018 bis 31.12.9999
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