§ 21a K-GOL

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten.

In Kraft seit 23.02.2023 bis 31.12.9999
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