§ 8 IWG 2022 Grundsätze zur Entgeltsbemessung

IWG 2022 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.Öffentliche Stellen haben andere als in Absatz eins, genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
  3. (3)Absatz 3,Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.Entgelte im Sinne von Absatz 2, für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden aufAbsatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. 2.Ziffer 2Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  5. (5)Absatz 5,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ehestmöglich mitzuteilen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldet wurden, zu veröffentlichen.Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 4, Ziffer eins,) haben dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ehestmöglich mitzuteilen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldet wurden, zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6,Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen oder soweit öffentliche Unternehmen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.Soweit die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten öffentlichen Stellen oder soweit öffentliche Unternehmen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 16, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
  7. (7)Absatz 7,Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 16 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.Soweit die in Absatz 4, Ziffer 2, genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 16, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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