Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den Paragraphen 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.Abweichend von Absatz eins, haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3)Absatz 3,Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 einzuhalten.Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 13 einzuhalten.
(4)Absatz 4,Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den Paragraphen 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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