§ 10 IWG 2022 Bedingungen für die Weiterverwendung

IWG 2022 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 5) zu verwenden. Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (Paragraph 4, Ziffer 5,) zu verwenden.

In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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