§ 17 IWG 2022 Schlussbestimmungen

IWG 2022 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;hinsichtlich Paragraph 14, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 15, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesregierung.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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