§ 21 IWG 2022 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften

IWG 2022 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, außer Kraft, ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor seinem Außerkrafttreten ereignen, weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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