§ 12 IWG 2022 Nichtdiskriminierung

IWG 2022 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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