Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung
1.Ziffer einsvon vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
2.Ziffer 2von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die
a)Litera adie in den §§ 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,die in den Paragraphen 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,
b)Litera bals Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1, tätig sind,als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1, tätig sind,
c)Litera cals Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, erfüllen oderals Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, erfüllen oder
d)Litera dals Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;
3.Ziffer 3von Forschungsdaten
a) Litera aderen Erstellung öffentlich finanziert wurde,
b)Litera bdie im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind und
c)Litera cdie von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(5)Absatz 5,Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in Paragraph 8, normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in Paragraph 10, normierten vorsehen, bleiben unberührt.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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