§ 3 IMA-V 2026 Anforderungen an intelligente Messgeräte

IMA-V 2026 - Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Intelligente Messgeräte gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG müssen folgenden Mindestfunktionsanforderungen entsprechen: Intelligente Messgeräte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 73, ElWG müssen folgenden Mindestfunktionsanforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsDie intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen, um die Daten gemäß Z 2, 3, 5, 8, 14, 15 und 17 auszulesen und zu übertragen sowie die Daten gemäß Z 11, 12, 13 und 18 von und an das intelligente Messgerät zu übertragen.Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen, um die Daten gemäß Ziffer 2, 3, 5, 8, 14, 15 und 17 auszulesen und zu übertragen sowie die Daten gemäß Ziffer 11, 12, 13 und 18 von und an das intelligente Messgerät zu übertragen.
  2. 2.Ziffer 2Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Wirkenergiewerten als Zählerstände in einem Intervall von 15 Minuten (Viertelstundenwirkenergiewerte) möglich ist. Die Messung erfolgt getrennt für Bezug und Einspeisung. Die intelligenten Messgeräte haben einen kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeisezählerstand von Wirkenergie sowie maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15 Minuten-Intervalls je Richtung zu messen und zu speichern.
  3. 3.Ziffer 3Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Blindenergiewerten als Zählerstände in einem Intervall von 15 Minuten (Viertelstundenblindenergiewerte) erfolgt. Die Messung erfolgt getrennt für Bezug und Einspeisung. Die intelligenten Messgeräte haben einen kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeisezählerstand von Blindenergie je Richtung zu messen und zu speichern.
  4. 4.Ziffer 4Intelligente Messgeräte, die Drehstromzähler sind (3-Phasen-Messung), sind so auszuführen, dass eine momentane vektorielle Phasensaldierung der momentanen Leistung über die drei Phasen erfolgt.
  5. 5.Ziffer 5Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstand und maximalen kalendermonatlichen Wirkleistungsmittelwert gehörenden Zeitstempels und des entsprechenden Datums ermöglichen.
  6. 6.Ziffer 6Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, alle in Z 2 und 3 angeführten Daten mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie ist für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Die Geräte müssen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten so lange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, alle in Ziffer 2 und 3 angeführten Daten mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie ist für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Die Geräte müssen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten so lange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.
  7. 7.Ziffer 7Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal täglich alle bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages gemäß Z 2 erfassten Zählerstände der Viertelstundenwirkenergiewerte bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal monatlich alle gemäß Z 3 erfassten Zählerstände der Viertelstundenblindenergiewerte spätestens bis 10. des Folgemonats an den Netzbetreiber auszugeben. Um die Datenmenge zu reduzieren, ist ein gemeinsamer Datenversand mit den Zählerständen der Wirkenergie anzustreben. Die intelligenten Messgeräte haben weiters die Möglichkeit zu bieten, die Zählerstände der kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeiseenergiewerte von Wirkenergie und Blindenergie sowie maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15 Minuten-Intervalls je Richtung zumindest einmal monatlich auszulesen.Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Ziffer eins, mindestens einmal täglich alle bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages gemäß Ziffer 2, erfassten Zählerstände der Viertelstundenwirkenergiewerte bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Ziffer eins, mindestens einmal monatlich alle gemäß Ziffer 3, erfassten Zählerstände der Viertelstundenblindenergiewerte spätestens bis 10. des Folgemonats an den Netzbetreiber auszugeben. Um die Datenmenge zu reduzieren, ist ein gemeinsamer Datenversand mit den Zählerständen der Wirkenergie anzustreben. Die intelligenten Messgeräte haben weiters die Möglichkeit zu bieten, die Zählerstände der kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeiseenergiewerte von Wirkenergie und Blindenergie sowie maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15 Minuten-Intervalls je Richtung zumindest einmal monatlich auszulesen.
  8. 8.Ziffer 8Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass je Phase minimale und maximale Spannungswerte sowie Durchschnittswerte für Spannung und Strom für einstellbare Zeitintervalle erfasst und gespeichert werden und diese Daten zumindest einmal in der Woche über die Kommunikationsschnittstelle an den Netzbetreiber übertragen werden können. Die Messintervalle müssen aus der Ferne parametrierbar sein und zumindest auf 10 Minuten oder 15 Minuten eingestellt werden können. Diese Daten sind für zumindest 10 Tage im Gerät selbst zu speichern.
  9. 9.Ziffer 9Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle (Kundenschnittstelle) die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten ausgeben können. Diese Fast-Echtzeit-Daten sind in einem Zeitintervall von einer Sekunde zu erfassen und auszugeben. Über die Kundenschnittstelle müssen die Daten mit dem Zeitstempel ausgeben werden können. Die Kundenschnittstelle muss eine Spannungsversorgung für die Datenauslesung und -übermittlung an den Empfänger bereitstellen. Die Kundenschnittstelle ist mit einer physikalischen Schnittstelle nach internationalem Standard auszuführen.
  10. 10.Ziffer 10Die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation gemäß Z 7 und 9 sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Die Kommunikation, auch zu externen Geräten gemäß Z 9, ist nach dem Stand der Technik mit einem individuellen Schlüssel zu verschlüsseln.Die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation gemäß Ziffer 7 und 9 sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Die Kommunikation, auch zu externen Geräten gemäß Ziffer 9,, ist nach dem Stand der Technik mit einem individuellen Schlüssel zu verschlüsseln.
  11. 11.Ziffer 11Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzuschalten und aus der Ferne für die Wiedereinschaltung durch den Kunden freizugeben. Die mögliche Anzahl der auszuführenden Schaltzyklen (Ein- und Ausschalten) muss mindestens 10 000 betragen. Weiters sind die intelligenten Messgeräte dahingehend auszustatten, dass eine Last- und Einspeiseunterbrechung mittels aus der Ferne entsprechend konfigurierbarer Schalttabelle möglich ist. In diesem Fall erfolgt die Ein-/Ausschaltung der Anlage automatisiert ohne Mitwirkung des Kunden bei der Wiedereinschaltung. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind intelligente Messgeräte an Zählpunkten mit (halb)indirekter (Wandler-)Messung.
  12. 12.Ziffer 12Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, von der Ferne den maximalen Bezug und die maximale Einspeisung an momentaner elektrischer Wirkleistung am intelligenten Messgerät über alle Phasen der Kundenanlage zu begrenzen. Die maximalen Werte für den Bezug und die Einspeisung sind aus der Ferne konfigurierbar und sind einzeln je Richtung festzulegen. Bei der ununterbrochenen Überschreitung der maximalen Bezugs- oder Einspeisungswerte innerhalb eines Zeitintervalls von 15 Minuten erfolgt die Ausschaltung der Anlage. Die Wiedereinschaltung erfolgt durch den Kunden. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind intelligente Messgeräte an Zählpunkten mit (halb)indirekter (Wandler-)Messung.
  13. 13.Ziffer 13Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie über eine unidirektionale Steuerschnittstelle an externe Geräte innerhalb der Anlage des Endkunden mittels Signal (insbesondere Wirkleistungsvorgabe) einen Befehl zur Ein-/Ausschaltung geben können. Der Signalversand erfolgt über mindestens zwei potentialfreie Kontakte für externe Lastschaltung, die mit Kalenderzeitfunktionen ausgestattet sind. Die Steuerung erfolgt über eine Schalttabelle, wobei der Schalttabellenzustand über Schaltbefehle übersteuerbar ist.
  14. 14.Ziffer 14Im Falle eines berechtigten Widerspruchs gemäß § 54 Abs. 2 ElWG ist das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tageswirkenergiewerte gemäß Z 2 und 15, keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tagesblindenergiewerte gemäß Z 3 und 15 und keine Stromwerte gemäß Z 8 gespeichert werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie müssen erfasst, ausgelesen und übermittelt werden können und sind für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Jene intelligenten Messgeräte, die nicht bei Haushaltskunden installiert sind, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.Im Falle eines berechtigten Widerspruchs gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ElWG ist das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tageswirkenergiewerte gemäß Ziffer 2 und 15, keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tagesblindenergiewerte gemäß Ziffer 3 und 15 und keine Stromwerte gemäß Ziffer 8, gespeichert werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie müssen erfasst, ausgelesen und übermittelt werden können und sind für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Jene intelligenten Messgeräte, die nicht bei Haushaltskunden installiert sind, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
  15. 15.Ziffer 15Soweit der Netzbetreiber zulässigerweise von der Möglichkeit zur Übermittlung von Tageszählerständen von Wirk- und Blindenergie gemäß § 54 Abs. 3 ElWG Gebrauch macht, sind die intelligenten Messgeräte dahingehend auszustatten, dass zusätzlich eine Erfassung, Speicherung, Auslesung und Übermittlung von Tageszählerständen möglich ist. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal täglich den bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages erfassten Tageszählerstände bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, diese Tageszählerstände von Wirk- und Blindenergie mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern.Soweit der Netzbetreiber zulässigerweise von der Möglichkeit zur Übermittlung von Tageszählerständen von Wirk- und Blindenergie gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ElWG Gebrauch macht, sind die intelligenten Messgeräte dahingehend auszustatten, dass zusätzlich eine Erfassung, Speicherung, Auslesung und Übermittlung von Tageszählerständen möglich ist. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Ziffer eins, mindestens einmal täglich den bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages erfassten Tageszählerstände bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, diese Tageszählerstände von Wirk- und Blindenergie mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern.
  16. 16.Ziffer 16Die intelligenten Messgeräte sind mit einer internen Uhr sowie einer Kalenderfunktion auszustatten. Zudem haben die Messgeräte die Möglichkeit zu bieten, eine Fernsynchronisation der internen Uhr und Kalenderfunktion durchzuführen.
  17. 17.Ziffer 17Die intelligenten Messgeräte haben Status- bzw. Fehler- und Zugriffsvorgänge zu protokollieren. Zudem sind die Geräte mit analoger und digitaler Manipulationserkennung auszustatten. Der Datenversand erfolgt anlassbezogen über die Kommunikationsverbindung gemäß Z 1.Die intelligenten Messgeräte haben Status- bzw. Fehler- und Zugriffsvorgänge zu protokollieren. Zudem sind die Geräte mit analoger und digitaler Manipulationserkennung auszustatten. Der Datenversand erfolgt anlassbezogen über die Kommunikationsverbindung gemäß Ziffer eins,
  18. 18.Ziffer 18Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Die Softwareupdates der Kommunikationsanbindungen gemäß Z 1 und 9 sind jedenfalls vorzusehen.Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Die Softwareupdates der Kommunikationsanbindungen gemäß Ziffer eins und 9 sind jedenfalls vorzusehen.
  19. 19.Ziffer 19Die intelligenten Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen. Die Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte hat dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.
  20. 20.Ziffer 20Wenn gemäß § 50 Abs. 4 ElWG auf Wunsch des Endkunden die Sichtanzeige (Display) des intelligenten Messgeräts freigegeben wird, müssen die in der Anlage 2 angeführten Werte mit Kennung angezeigt werden.Wenn gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ElWG auf Wunsch des Endkunden die Sichtanzeige (Display) des intelligenten Messgeräts freigegeben wird, müssen die in der Anlage 2 angeführten Werte mit Kennung angezeigt werden.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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