Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG zu entsprechen haben und gemäß § 138 ElWG bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 73, ElWG zu entsprechen haben und gemäß Paragraph 138, ElWG bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind.
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