§ 5 IMA-V 2026 Übergangsbestimmung

IMA-V 2026 - Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, weiterhin zu entsprechen.Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2011,, weiterhin zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Z 14 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.Paragraph 3, Ziffer 14, ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 IMA-V 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 IMA-V 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 IMA-V 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 IMA-V 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 IMA-V 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IMA-V 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 IMA-V 2026
Anl. 1 IMA-V 2026