Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die Anforderungen gemäß § 3 betreffen jene intelligenten Messgeräte gemäß § 49 ElWG, mit denen Endkunden auszustatten sind. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, betreffen jene intelligenten Messgeräte gemäß Paragraph 49, ElWG, mit denen Endkunden auszustatten sind.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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