Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 2,, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 2, ersetzt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(3)Absatz 3,Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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