§ 8 HOG Anzeigepflicht

HOG - Heimopferrentengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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