§ 17 HOG Übertragener Wirkungsbereich

HOG - Heimopferrentengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Die Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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